Stegordnung

1. Befahren des Hafens

1.1 Sog- und Wellenschlag ist zu vermeiden. Das Befahren sollte daher unter Motor auf der geringsten Fahrstufe erfolgen. Im Hafen gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 5 km/h. 1.2 Aus Lärmschutzgründen ist das Anfahren der Steganlagen nur mit schallgedämpften Auspuffanlagen gestattet. Das Anlegen mit Booten, die über eine offene Auspuffanlage verfügen, ist generell verboten. 1.3 Die Bootsführer haben den Tiefgang und die Höhe ihres Bootes sowie den jeweiligen Pegel zu berücksichtigen.

 

2. Umwelt  

2.1 Es ist vom Eigner und der Besatzung Sorge zu tragen, dass vom Boot keine Gefahr für Personen oder Umwelt ausgeht. 2.2 Der Hafen befindet sich in einem Wohngebiet: die gesetzlichen Ruhezeiten von 22.00 bis 7.00 Uhr werktags und von 22.00 bis 10.00 Uhr am Wochenende und an Feiertagen sind einzuhalten. 2.3 Das Bevorraten von brennbaren bzw. umweltgefährdenden Flüssigkeiten ist verboten. 2.4 Aus Gründen des Umweltschutzes ist jegliche Verunreinigung des Gewässers und der Umgebung zu vermeiden. Die Abfälle sind daher an Land zu entsorgen, das Auslaufen von Bilgenwasser oder Öl in jedem Fall zu verhindern und die Nutzung von Bordtoiletten untersagt, wenn diese in das Hafenbecken abfließen würden. 2.5 Das Betanken von Booten oder Fahrzeugen mit Kanistern ist nicht gestattet. 2.6 Das Waschen der Boote bzw. Ausrüstung mit Leitungswasser ist auf das notwendige Maß zu beschränken. 2.7 Arbeiten am Boot sind im Einverständnis mit den übrigen Mietern gestattet, sofern diese keine Verunreinigung oder Lärmbelästigung mit sich bringen. 2.8 Bei Eintritt eines Schadens, auch möglichen Schadens (z.B. am Nachbarboot, an der Steganlage oder bei einer Gewässerverunreinigung) ist der Vermieter sofort zu unterrichten.

 

3. Sicherheit  

3.1 Der Bootseigner und der Schiffsführer sind für das ordentliche Vertäuen und die Aufsicht seines Bootes verantwortlich. 3.2 Grillen auf der Steganlage ist grundsätzlich verboten.

3.3 Das Lagern bzw. Abstellen von Ausrüstungsgegenständen auf der Steganlage ist verboten.

3.4 Elektrische Leitungen sind stolpersicher und auf dem kürzest möglichen Weg zu verlegen und zu kennzeichnen. 3.5 Der Betrieb von elektrischen Heizlüftern und Heizkörpern darf nicht in Abwesenheit der Besatzung erfolgen. 3.6 Außerhalb der Nutzungszeiten sind die Boote mit wetterfester Persenning fachgerecht abzudecken. Bauplanen oder ähnliches sind nicht zulässig. 3.7 Das Betreten der Steganlage – sowie des Landgangs – findet ausschließlich auf eigene Gefahr statt. Der Vermieter übernimmt keinen Streu- und Räumdienst im Winter. 3.8 Besucher dürfen die Anlage nur in Begleitung des Mieters oder einer vom ihm bevollmächtigten Person betreten. 3.9 Der Mieter hat für sein eingebrachtes Boot eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von min. 2 Mio. € zu unterhalten und deren Bestehen auf Anforderung nachzuweisen.3.10 Gasanlagen sind nach Vorgaben des DVGW zu prüfen und zu warten.

 

4. Parken von PKW  

4.1 Für den Zeitraum der Nutzung Ihres Bootes erfolgt das Parken von PKW, wenn möglich, auf dem dafür abgesperrten Grundstück der Hener & Hener GbR.

4.2 Der Parkplatz und nicht Bestandteil des Mietvertrages. Sollten keinen freien Parkplätze zur Verfügung stehen oder ein Parken dort nicht möglich sein hat der Mieter keinen Anspruch auf einen Ersatzstellplatz. 4.3 Das Abstellen von Transportern, Wohnmobilen, Anhängern oder Nutzfahrzeugen ist untersagt. 4.4 Pro Liegeplatz darf maximal 1 PKW abgestellt werden. Im Interesse aller Mieter ist das Fahrzeug möglichst geordnet und Platzsparend abzustellen, die Zugänge sind freizuhalten.

 

5. Steganlage

5.1 Das Anbringen eines Anfahrschutzes erfolgt ausschließlich mit dafür vorgesehenen Fendern und ist fachgerecht mit Tauwerk zu befestigen. Das anbringen mit Schrauben, Kabeln oder Bolzen ist untersagt. Verschlissene oder defekte Fender sind zu erneuern. 5.2 Es dürfen keine baulichen Veränderungen oder Installationen an der Steganlage vorgenommen werden. 5.3 Das Anbringen oder Abstellen von Kisten, Boxen oder ähnlichen Behältern ist untersagt. Ausrüstung und Betriebsmittel sind im Boot zu Lagern.

 

6. Sonstiges

6.1 Verstöße gegen die Stegordnung können durch Hausverbot und fristlose Kündigung des Mietvertrages geahndet werden. 6.2 Sind oder werden eine oder mehrere Klauseln dieser Hafenordnung unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt.